Evangelische
Kirchengemeinde
Wesel
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Kirchensteuer und Kirchgeld

Kirchensteuer

Die Erhebung von Kirchensteuern steht jeder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft zu, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Grundlage der Berechnung ist die Lohn- oder Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird prozentual davon berechnet. In der Evangelischen Kirche im Rheinland - wie in den meisten evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern - beträgt dieser Zuschlag (auch „Kirchensteuerhebesatz" genannt) 9%. Wenn man also im Monat 300 Euro Lohnsteuer zahlen muss, zahlt man zusätzlich 27 Euro Kirchensteuern, die die Finanzämter für die Kirchen einziehen (und die für diese Leistung auch bezahlt werden). Die tatsächliche Belastung ist für die meisten Kirchenmitglieder geringer: Weil die Kirchensteuer vom Staat als „Sonderausgabe" anerkannt ist, wird beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung ein Teil davon wieder erstattet.

Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld wird bei Ehepaaren dann erhoben, wenn der nicht verdienende Partner Mitglied der Kirche ist, während der verdienende Partner keiner steuererhebenden Kirche angehört. Wenn beispielsweise ein alleinverdienender Familienvater konfessionslos ist, aber seine Frau und seine Kinder in der evangelischen Kirche sind, zahlte diese Familie bisher keine Kirchensteuer - obwohl sie mehrheitlich zur Kirche gehört. Das besondere Kirchgeld ist keine „Steuer für Ausgetretene", sondern folgt dem steuerrechtlichen Grundsatz, dass Ehepaare gemeinsam zur Steuer veranlagt werden. Es geht darum, die Mitglieder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Mitfinanzierung der kirchlichen Aufgaben heranzuziehen. Denn die Kirche ist auch eine Solidargemeinschaft.Das Kirchgeld ist wesentlich geringer als die Kirchensteuer. Es beträgt etwa ein Drittel der bei gemeinsamer Veranlagung eines Ehepaares zu zahlenden Kirchensteuer, wenn der Hauptverdiener Mitglied der Kirche ist. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Es greift erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro. Gezahlte Kirchensteuer, etwa bei einem geringen Verdienst der Ehefrau, wird durch die Finanzämter angerechnet.


*Zuständig ist in der Regel der Pfarrer/die Pfarrerin, in dessen/deren Gemeindebezirk Sie wohnen. Falls Sie nicht wissen, wer für Sie zuständig ist, schicken Sie eine Anfrage an unser Gemeindebüro: gemeindeamt@kirche-wesel.de