

Mindestens einmal im Monat finden Taufen in den jeweiligen Kirchen statt. Die Tauftermine entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gottesdienstplan. Wenn Sie sich taufen lassen wollen oder Ihr Kind getauft werden soll, dann melden Sie bitte die Taufe bei dem für Sie zuständigen Pfarrer/der für Sie zuständigen Pfarrerin* an. Übrigens: Taufpate kann nur werden, wer einer christlichen Kirche angehört!
Weitere Informationen zur Taufe finden Sie hier:
http://www.ekir.de/ekir/ekir_taufe.asp
http://www.ekd.de/glauben/taufe.html

Jugendliche, die bis zum 30. Juni eines Jahres mindestens 12 Jahre alt sind, werden zu dem Jahrgang eingeladen, der nach den Sommerferien beginnt. Die gemeinsame Zeit erstreckt sich über 1 1/2 Jahre und endet mit den Konfirmationen im übernächsten Frühjahr.
Über Anmeldung, Termine und Struktur der Konfirmandenarbeit an der jeweiligen Kirche informiert Sie die für Sie zuständige Pfarrerin/der für sie zuständige Pfarrer*. Weitere Informationen zu Konfirmandenarbeit und Konfirmation finden sich unter:

Weitere Informationen zur Kirchlichen Trauung finden Sie unter:
Anlässlich Ihrer Silbernen oder Goldenen oder gar Eisernen Hochzeit sind wir gerne bereit, einen Gottesdienst mit Ihnen und Ihren Gästen zu feiern. Bitte sprechen Sie hier den Termin rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Pfarrerin/dem für Sie zuständigen Pfarrerin* ab. Im Mittelpunkt eines solchen Gottesdienstes steht neben dem Dank für den gemeinsam zurückgelegten Weg auch der Segen Gottes für die vor Ihnen liegende Zeit.
Ein derartiger Gottesdienst setzt voraus, dass anlässlich Ihrer Grünen Hochzeit eine kirchliche Trauung stattgefunden hat. Wenn nicht, können Sie anlässlich Ihrer Silbernen oder Goldenen Hochzeit eine kirchliche Trauung feiern - mit Traufragen oder Trauversprechen, Eintrag ins Familienbuch usw.

Zu jeder Aufnahme gehört ein Gespräch zwischen Ihnen und dem aufnehmenden Pfarrer/der aufnehmenden Pfarrerin, der bzw. die sie gegebenenfalls über die Grundlagen der evangelischen Kirche und des christlichen Glaubens informiert.
Wenn Sie von der katholischen (oder einer anderen) Kirche übertreten wollen, müssen Sie zunächst vor dem Amtsgericht Wesel Ihren Austritt erklären, bevor Sie die Aufnahme in die evangelische Kirche beantragen können.
Weitere Informationen zum Kircheneintritt finden Sie unter

Zu den Gottesdiensten am Ewigkeitssonntag (auch Totensonntag genannt; das ist der Sonntag vor dem 1. Advent) werden die Angehörigen der Verstorbenen des abgelaufenen Kirchenjahres eingeladen (in der Regel schriftlich, wenn uns die Adressen vorliegen). In diesen Gottesdiensten wird noch einmal der Verstorbenen des jeweiligen Kirchenbezirks (Willibrordi-Dom, Kirche am Lauerhaas, Gnadenkirche, Friedenskirche) gedacht.
Zwei Besonderheiten:
• Wenn der/die Verstorbene katholisch war und Sie und die anderen Angehörigen evangelisch sind, können wir in Absprache mit dem zuständigen katholischen Pfarrer die Trauerfeier übernehmen. Umgekehrt ist ebenfalls möglich, dass der katholische Pfarrer ein evangelisches Gemeindemitglied beerdigt, wenn die Angehörigen katholisch sind.
• Anders verhält es sich, wenn der oder die Verstorbene aus der Kirche ausgetreten war. Dann findet keine kirchliche Bestattung statt. Eine Ausnahme ist nur aus seelsorgerlichen Gründen möglich und in das Ermessen der zuständigen Pfarrerin/des zuständigen Pfarrers* gestellt.
Weitere Informationen unter http://www.ekd.de/einsteiger/sterben.html
Kirchensteuer

Grundlage der Berechnung ist die Lohn- oder Einkommensteuer. Die Kirchensteuer wird prozentual davon berechnet. In der Evangelischen Kirche im Rheinland - wie in den meisten evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümern - beträgt dieser Zuschlag (auch „Kirchensteuerhebesatz" genannt) 9%. Wenn man also im Monat 300 Euro Lohnsteuer zahlen muss, zahlt man zusätzlich 27 Euro Kirchensteuern, die die Finanzämter für die Kirchen einziehen (und die für diese Leistung auch bezahlt werden). Die tatsächliche Belastung ist für die meisten Kirchenmitglieder geringer: Weil die Kirchensteuer vom Staat als „Sonderausgabe" anerkannt ist, wird beim Lohnsteuerjahresausgleich oder bei der Einkommensteuererklärung ein Teil davon wieder erstattet.
Kirchgeld
Das besondere Kirchgeld wird bei Ehepaaren dann erhoben, wenn der nicht verdienende Partner Mitglied der Kirche ist, während der verdienende Partner keiner steuererhebenden Kirche angehört. Wenn beispielsweise ein alleinverdienender Familienvater konfessionslos ist, aber seine Frau und seine Kinder in der evangelischen Kirche sind, zahlte diese Familie bisher keine Kirchensteuer - obwohl sie mehrheitlich zur Kirche gehört. Das besondere Kirchgeld ist keine „Steuer für Ausgetretene", sondern folgt dem steuerrechtlichen Grundsatz, dass Ehepaare gemeinsam zur Steuer veranlagt werden. Es geht darum, die Mitglieder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Mitfinanzierung der kirchlichen Aufgaben heranzuziehen. Denn die Kirche ist auch eine Solidargemeinschaft.
Das Kirchgeld ist wesentlich geringer als die Kirchensteuer. Es beträgt etwa ein Drittel der bei gemeinsamer Veranlagung eines Ehepaares zu zahlenden Kirchensteuer, wenn der Hauptverdiener Mitglied der Kirche ist. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Es greift erst ab einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro. Gezahlte Kirchensteuer, etwa bei einem geringen Verdienst der Ehefrau, wird durch die Finanzämter angerechnet.
Weitere Informationen mit Kirchgeldstabelle unter http://www.ekir.de/ekir/dokumente/kirchgeld.pdf
*Zuständig ist in der Regel der Pfarrer/die Pfarrerin, in dessen/deren Gemeindebezirk Sie wohnen. Falls Sie nicht wissen, wer für Sie zuständig ist, schicken Sie eine Anfrage an unser Gemeindebüro: gemeindeamt@kirche-wesel.de